CBAM 2026: Der Quick-Check für EU-Importeure
Zum 01.01.2026 tritt die vollständige Umsetzung der CBAM-Regelung (Carbon Border Adjustment Mechanism) gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 für bestimmte Warengruppen in Kraft. Sprich: was bislang noch übergangsmäßig am Grenzübertritt mit Kulanzen geregelt war, kann ab Januar möglicherweise nicht mehr normal abgefertigt werden. Finden Sie deshalb hier alle notwendigen Infos und unsere Checkliste, um zu schauen, ob auch Sie betroffen sind:
- Waren-Check: Importieren Sie betroffene Güter?
- Prüfen Sie, ob Ihre EU-Importe unter die folgenden Kategorien fallen: Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff oder Strom.
- Entscheidend ist die Warentarifnummer (KN-Code) gemäß Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956.
- Hinweis: Auch verarbeitete Produkte (wie Schrauben oder Bolzen aus Eisen/Stahl) können betroffen sein.
- Mengen-Check: Überschreiten Sie die 50-Tonnen-Schwelle?
- Wird die Gesamtmasse der importierten CBAM-Waren 50 Tonnen pro Kalenderjahr übersteigen?.
- Befreiung: Liegt die Menge pro Jahr unter 50 Tonnen, sind Sie von den Hauptpflichten (Zulassung, Zertifikatskauf) befreit.
- Kleinbetragsregelung: Sendungen mit einem Warenwert von unter 150 EUR sind ebenfalls befreit.
- Ursprungs-Check: Kommt die Ware aus einem Drittland?
- Erfolgt der Import aus einem Land außerhalb der EU?.
- Ausnahmen: Importe aus der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind derzeit von CBAM befreit.
- Status-Check: Sind Sie „Zugelassener CBAM-Anmelder“?
- Ab dem 1. Januar 2026 dürfen CBAM-Waren (über 50t/Jahr) nur noch von zugelassenen CBAM-Anmeldern in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
- Haben Sie bereits einen Zulassungsantrag gestellt? Dies sollte zeitnah über das CBAM-Portal der EU erfolgen.
- Daten-Check: Liegen Emissionsdaten der Hersteller vor?
- Können Sie die direkten und indirekten Emissionen nachweisen, die bei der Produktion im Drittland entstanden sind?.
- Ab 2026 endet die Nutzung von Standardwerten; es müssen zertifizierte Daten der Lieferanten für die Berichte vorliegen.
Wichtige Termine ab 2026:
- 01.01.2026: Beginn der Regelphase. Einfuhr nur noch mit Zulassungsstatus oder Antragsnummer möglich.
- 31.03.2026: Letzte Frist für den Zulassungsantrag, um vorläufig weiter einführen zu dürfen.
- 2027: Erstmals müssen CBAM-Zertifikate für die im Jahr 2026 importierten Emissionen gekauft und abgegeben werden.
Weitere Details und Hilfestellungen finden Sie bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). Und bei allen weiteren Fragen melden Sie sich einfach bei uns: info@zollas.ch.
